Wenn sich die "Gemüter" erhitzt haben, aber die Einsicht allseitig vorhanden ist, dass das Tischtuch noch nicht gänzlich zerschnitten ist, und es ökonomisch sinnvoller ist, die Probleme einvernehmlich zu regeln, sollte außergerichtlich der Versuch unternommen werden, die Parteien wieder zusammenzuführen. Dieses ist häufiger möglich, als man zunächst annehmen würde.
Hierzu könnten ggf. auch Ihnen bereits einige zum Download bereit gestellte Hilfsmittel nützlich sein.
gerichtliche Tätigkeit
Ist eine außergerichtliche Beilegung nicht möglich, können die Ansprüche mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden. Hierzu stehen verschiedene Möglichkeiten, wie z.B. ein selbständiges Beweisverfahren - zur Feststellung eines aktuellen Zustandes - Leistungs- und/oder Unterlassungsklagen, zur Verfügung.
Die Web-Akte
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Das Werkvertragsrecht ist seit dem 01.01.2018 um neue, spezielle Vorschriften ergänzt worden. Hierbei handelt es sich um Regelungen zum Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architekten- und Ingenieurbauvertrag und dem Bauträgervertrag.