Roland Michaelis Rechtsanwalt Fachanwalt f. Bau- und Architektenrecht
Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Haben Sie als Arbeitnehmer die Kündigung erhalten und möchten sich hiergegen zur Wehr setzen?
Möchten Sie als Arbeitgeber Ihren Betrieb umstrukturieren und müssen Ihren Personaleinsatz überdenken?

außergerichtliches Tätigwerden

Im Bereich des Arbeitsrechts gehört es zur anwaltlichen Tätigkeit, neben den juristischen Aspekten auch die immer in diesem Bereich betroffenen persönlichen Aspekte zu berücksichtigen. Kündigungen sind immer einschneidende Maßnahmen, die einerseits Personen, aber häufig auch Familien, und andererseits Betriebe betreffen. In jedem Fall erfasst ein solcher Vorgang schnell existenzielle Dimensionen.
Zu den außergerichtlichen Möglichkeiten gehört der Versuch, kündigungsvermeidende Aspekte zu bedenken und solche anzuregen. Handelt es sich um Entgeltfragen oder arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen, die zu Abmahnungen geführt haben, kann durch den Rechtsanwalt außergerichtlich häufig schon Klärung herbeigeführt werden.

gerichtliche Tätigkeit

Kündigungsschutzklage

Die wichtigsten gerichtlichen Hilfsmittel ist die Erhebung/oder die Abwehr von Kündigungsschutzklagen. Mit der Kündigungsschutzklage wird die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung begehrt. Ihre Erhebung ist an Fristen gebunden,
§ 4 KSchG, und muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben worden sein.

Abfindung

Mit Ausnahme einiger Ausnahmen sieht das deutsche Kündigungsschutzrecht ein Recht auf Zahlung einer Abfindung nicht vor. Hier gilt: Entweder hat das Arbeitsverhältnis Bestand oder nicht. Dieses ist abhängig von der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Gleichwohl kommt SEHR häufig vor, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis nicht fortführen wollen, obwohl die Kündigung unwirksam ist, oder weil das Prozessrisiko zu hoch ist. In diesen Fällen wird die Zahlung von Abfindungen vertraglich vereinbart.

Vergütungsklagen

Zu häufig werden Arbeitsverhältnisse nicht ordentlich abgerechnet. Entweder weil Überstunden nicht in die Entgeltabrechnung einfließen und/oder Urlaubsansprüche unberücksichtigt bleiben. Diese Ansprüche können durch Erhebung einer Abrechnungs- und Zahlungsklage geltend gemacht werden.

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