Das neue Bauvertragsrecht - eine Einführung
Zum 01.01.2018 tritt ein Gesetz in Kraft (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017, Bgbl. I, Jahrgang 2017 Nr. 23 v. 04.05.2017), das zum ersten Mal einige baurechtliche Problematiken speziell regelt. Diese Regelungen gelten für alle nach dem 01.01.2018 abgeschlossenen Verträge. Für die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge gilt noch das alte Recht.
Nachfolgende Kurzdarstellung soll keine umfassende Kommentierung und/oder Vorstellung aller in diesem Zusammenhang auftretenden Fallkonstellationen sein. Vielmehr sollen die Ausführungen eine erste (kurze) Vorstellung für Sie sein, damit Sie, falls nicht schon geschehen, diese Regelungen kennenlernen.
Im Gegensatz zum bisherigen Werkvertragsrecht, unter das die auf Errichtung eines Erfolgs gerichteten Vertragsarten gefasst worden sind, kennt das neue Recht neben dem Werkvertrag nunmehr den "Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag sowie Bauträgervertrag."
Gliederung bisher / Gliederung neu
Zu den bisher 24 Vorschriften im BGB, die unter anderem den Bauvertrag regelten, treten alleine im BGB 22 weitere Vorschriften hinzu, die einzelne baurechtliche Sach-verhalte nunmehr besonders regeln. Mit wenigen Ausnahmen stellen die bisherigen Regelungen die "allgemeinen Vorschriften" dar.
Unterscheidung der einzelnen Vertragstypen.
Während man sich unter Architekten- und Ingenieurvertrag einerseits und Bauträgervertrag andererseits bereits bestimmte Vertragstypen vorstellen kann, ist zu fragen, worin der Unterschied zwischen einem Werkvertrag, einem Bauvertrag und einem Verbraucherbauvertrag liegen soll, da diese für das ausführende Gewerk so klingen, als könnten sie alle "passen".
Werkvertrag
Werkverträge nach neuem Recht, ohne dass sie Bauverträge im Rechtssinn sind, sollen lediglich kleinere Reparaturen (kleinere Heizungsreparaturen; kleinere Malerarbeiten; kleinere Arbeiten im Sanitär- und/oder Elektrobereich) zum Gegenstand haben.
In Abgrenzung zum Bauvertrag, welcher im Gesetz nach § 650a Abs. 1 BGB (neu) ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon, bzw. ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist, haben Werkverträge haben also kleinere Reparaturen zum Inhalt, die für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
Bauvertrag
Damit ist auch gleichzeitig der Bauvertrag definiert, nämlich
ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon
sowie
ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Für das ausführende Gewerk, das Arbeiten von wesentlichem Umfang ausführt, dürfte dieser Vertragstypus sehr relevant, wenn nicht gar das Hauptanwendungsgebiet, darstellen.
Verbraucherbauvertrag
Ist der Besteller eines Bauvertrags ein Verbraucher, wird der Vertrag nicht allein dadurch zum Verbraucherbauvertrag. Dazu ist außerdem ein besonderer Vertragsinhalt erforderlich, nämlich der vollständige Bau eines neuen Gebäudes oder ähnlich weitgehende Umbaumaßnahmen, also die Totalsanierung eines Bestandsgebäudes jeweils durch einen Unternehmer aus einer Hand.
Das bedeutet gleichzeitig in Abgrenzung zu Firmen, die lediglich gewerkweise Leistungen erbringen, dass sie von diesen Vorschriften nicht betroffen sein werden.
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