Roland Michaelis Rechtsanwalt Fachanwalt f. Bau- und Architektenrecht
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Die Kanzlei

Rechtsanwalt

Eine vielseitige, leistungsstarke Rechtsanwaltskanzlei, hauptsächtlich im Zivilrecht und im Besonderen auf dem Gebiet des privaten Baurechts, des Wohnungs- und Gewerbemietrechts sowie des Arbeitsrechts tätig, für die die Betreuung des Mandanten ein sehr wichtiger Faktor ist, stellt sich vor.

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Wegen besonderer Kenntnisse und Erfahrungen wurde Rechtsanwalt Roland Michaelis im Jahr 2006 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Er ist zudem Mitglied im Berliner Anwaltsverein, im Deutschen Anwaltsverein (DAV), in der Arbeitsgemeinschaft Baurecht sowie in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im DAV.

Neues vom BGH

Urteil vom 22.02.2018 -
VII ZR 46/17

1. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
2. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.
b) Der Schaden kann in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses.
....

Urteil vom 07.02.2019 -
VII ZR 63/18

1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 Rn. 58, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 und vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13 Rn. 23, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555).
2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.


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Einführung zum neuen Bauvertragsrecht 2018

Das Werkvertragsrecht ist seit dem 01.01.2018 um neue, spezielle Vorschriften ergänzt worden. Hierbei handelt es sich um Regelungen zum Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architekten- und Ingenieurbauvertrag und dem Bauträgervertrag.

Lesen Sie hier eine Einführung.

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